Antworten und häufige Fragen
Auf dieser Seite klären wir für Sie die häufigsten Fragen zum Thema Bürgergeld, Rechte und Pflichten und den digitalen Angeboten Ihres Jobcenter.
Videos zur Grundsicherung und Jobcenter: Die Videos zum Thema Grundsicherung und den digitalen Services der Jobcenter unterstützen Sie dabei, Anliegen besser zu verstehen und diese auch online zu erledigen.
Das erste Mal im Jobcenter, was muss ich wissen?
Damit Sie den Antrag stellen können, benötigen Sie:
einen Personalausweis oder
einen Pass und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes, in der Ihre Adresse steht.
Die Meldebescheinigung zur Vorlage im Jobcenter kostet nichts. Sagen Sie im Einwohnermeldeamt, wofür Sie die Bescheinigung brauchen
Wenn Sie weitere Fragen zu Ihrem ersten Besuch haben, helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Hotline unter 03447/580-530 gern weiter.
Gerne können Sie auch unseren Online-Neuantrag nutzen
Eine Kurzinformation zum Grundsicherungsgeld finden Sie hier.
Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
als Partner/ Partnerin der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen:
der nicht dauernd getrenntlebende Ehegatte,
der/die nicht dauernd getrenntlebende Lebenspartner/in,
eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Was ist eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft (bisher eheähnliche Gemeinschaft)?
Eine “Einstandsgemeinschaft” (eheähnliche Gemeinschaft) ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis (über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus) über Einkommens- und Vermögensgegenstände der Partnerin oder des Partners zu verfügen.
Was tue ich, wenn sich etwas an meiner Lebenssituation ändert?
Änderungen in Ihrem Leben können Einfluss auf die Leistungen haben, die Sie von uns erhalten. Um mit dem nötigen Rückenwind in die neue Lebenssituation starten zu können, treten Sie unbedingt mit Ihrer Ansprechperson in Verbindung und halten Sie uns auf dem Laufenden:
Doch um welche Änderungen geht es genau? Ganz einfach:
Sie möchten Ortsabwesenheiten beantragen (Urlaub).
Sie wollen umziehen.
Ihr Miete/Nebenkosten/Heizkosten ändern sich.
Partner*in zieht in die Wohnung ein oder aus der Wohnung aus.
Sie heiraten / Sie werden geschieden.
Ein Kind wird geboren oder adoptiert.
Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen, sondern wird von anderen Erziehungsberechtigten betreut.
Eine Person, mit der Sie bisher zusammenlebten, zieht aus.
Sie nehmen eine Tätigkeit in Voll- oder Teilzeit, als Minijobber*in, in Selbstständigkeit auf oder Sie nehmen eine Ausbildung auf.
Die Höhe Ihres Einkommens ändert sich.
Sie werden gekündigt / kündigen selbst.
Ihr Kind beendet die Schule.
Ihr Kind beginnt eine Arbeit/Ausbildung/ein Studium.
Sie pflegen/betreuen jemanden.
In Ihrer Bedarfsgemeinschaft/Ihrer Familie ist jemand verstorben.
Sie erhalten nachträglich Lohn aus der letzten Tätigkeit.
Sie haben geerbt.
Geldleistungen werden bewilligt (z. B. Renten, Krankengeld, Unterhaltsleistungen, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe/BAB).
Eine Veränderungsmitteilung können Sie ganz bequem auch per Jobcenter-App mitteilen.
Spielt die Staatsangehörigkeit für den Grundsicherungsgeld-Bezug eine Rolle?
Grundsicherungsgeld können alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten. Ausländer/innen sind nur dann erwerbsfähig, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Ausgenommen sind nach der zum 1. April 2006 in Kraft getretenen Regelung jedoch Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt und ihre Familienangehörigen sowie Personen, die leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz sind. Diese Personen können generell kein Bürgergeld erhalten.
Und wann bin ich nicht erwerbsfähig?
Nicht erwerbsfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung aktuell oder auf absehbare Zeit (sechs Monate) unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Bei gesundheitlicher Leistungsfähigkeit liegt auch bei Schülerinnen und Schülern ab 15 Jahren Erwerbsfähigkeit vor.
Was bedeutet Hilfebedürftigkeit?
Hilfebedürftigkeit liegt vor, wenn der Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften bestritten werden kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen - insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen - erbracht wird. Um diese zu beseitigen beziehungsweise zu verringern, besteht insbesondere die Verpflichtung, zumutbare Arbeiten anzunehmen.
Wann und wie werden die Geldleistungen ausgezahlt?
Die Leistungen werden auf Ihr Konto überwiesen.
Grundsicherungsgeld wird am Monatsanfang (jeweils zum 1. des Monats) ausgezahlt. Dies gilt es zum Beispiel bei den Mietzahlungen zu berücksichtigen.
Fragen zu Einkünften
Was gilt alles als Einkommen?
Grundsätzlich zählen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zum Einkommen, zum Beispiel:
Einnahmen aus Arbeit (selbstständig oder abhängig)
Unterhaltsleistungen
Arbeitslosengeld oder Krankengeld
Kapital- und Zinserträge
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Kindergeld
Darf ich überhaupt eine Nebentätigkeit ausüben, wenn ich Bürgergeld beziehe?
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die neben dem Bezug von Grundsicherungsgeld erwerbstätig sind, ist von dem um die Absetzbeträge (siehe § 11 Abs. 2 SGB II) bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag abzusetzen. Der abzusetzende Betrag vom bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit richtet sich nach der Höhe des Bruttoverdienstes.
Von diesem Bruttobetrag werden die entsprechenden Steuern, die Sozialversicherungsbeiträge, gesetzlich vorgeschriebene Pflichtbeiträge (Kfz-Haftpflichtversicherung) und ein angemessener Betrag für private Versicherungen (pauschal 30 Euro), Beiträge zur Riesterrente, notwendige Kosten für die Einkommenserzielung (Werbungskosten) und titulierte Unterhaltsansprüche, die tatsächlich gezahlt werden, abgezogen.
Dazu kommt noch ein Freibetrag bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Für die Höhe Ihres Freibetrags ist das Bruttoeinkommen (Einkommen vor Steuern und Abgaben) entscheidend.
Die ersten 100 Euro aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet (Grundabsetzungsbetrag).
Zusätzlich bleiben 20% des Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei, der über 100 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt.
Zusätzlich zu den beiden oben genannten Beträgen werden 10% von dem Teil Ihres Bruttolohnes nicht angerechnet, der über 1.000 Euro und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt. Bei Leistungsberechtigten,
die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder ein minderjähriges Kind haben, liegt die Obergrenze bei 1.500 Euro.
Fragen zur Schwangerschaft
Wo stelle ich den Antrag auf Erstausstattung?
Wenn Sie erwerbsfähig und mindestens 15 Jahre alt sind, stellen Sie den Antrag beim Jobcenter in Ihrer Nähe. Erwerbsfähig bedeutet, dass Sie grundsätzlich in der Lage sind, drei Stunden am Tag zu arbeiten. Wenn Sie nicht erwerbsfähig oder unter 15 Jahre alt sind, so stellen Sie Ihren Antrag beim Sozialamt.
Welchen Antrag muss ich für die Erstausstattung ausfüllen?
Wenn Sie Grundsicherungsgeld vom Jobcenter erhalten, dann können Sie Einmalleistungen für die Erstausstattung beantragen. Zusätzlich stehen Ihnen Mehrbedarf als Schwangere zu, den Sie auch beantragen sollten. Das ist ab der zwölften Schwangerschaftswoche (12. SSW) möglich. Am besten legen Sie Ihren Mutterpass vor, um den Bedarf geltend zu machen.
Was sind Mehrbedarfe?
Im Einzelfall haben Grundsicherungsgeldberechtigte aufgrund besonderer Lebensumstände einen erhöhten Bedarf, der nicht durch den Regelbedarf gedeckt wird. Folgende Mehrbedarfe werden berücksichtigt:
Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Der Mehrbedarf wird bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, gewährt.
Bei Alleinerziehenden ist die Höhe des Mehrbedarfs abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder.
Was kann ich tun, wenn die Unterstützung des Jobcenters/Sozialamts für die Erstausstattung für mein Baby nicht ausreicht?
In diesem Fall kann die "Bundesstiftung Mutter und Kind" weiterhelfen. Diese Stiftung wurde genau für diesen Zweck 1984 gegründet. Um von der Stiftung unterstützt werden zu können, musst du dich vorher in einer Schwangerschaftsberatungsstelle beraten lassen. Denn die Beratungsstellen müssen die Unterstützung bei der Stiftung für dich beantragen. Das ist gesetzlich so geregelt. In unserer Onlineberatung findest du die passenden Beratungsstellen in deiner Nähe. Außerdem gibt es verschiedene Fonds der Kirchen, die Schwangere unterstützen. Auch hier wissen die Berater:innen in unserer Onlineberatung bestens Bescheid.
Kostenfreie Beratungsstelle:
Staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen im Landratsamt
Weiter Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landratsamtes Altenburger Land: hier
Fragen zu Vermögen
Was zählt alles zu meinem Vermögen?
Es gilt zunächst der Grundsatz, dass alle verwertbaren Vermögensgegenstände bei der Prüfung der Eigenleistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Zum Vermögen zählen somit beispielsweise: Autos, Immobilien, Bankguthaben, Bargeld, Schecks, Wertpapiere, Aktien, Fonds-Anteile, Sparbriefe, Bausparverträge und Schenkungen der vergangenen zehn Jahre. Ein Teil davon ist jedoch geschützt, das heißt es wird nicht als Vermögen berücksichtigt. Dazu gehört zum Beispiel: angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, Wohnen im eigenen angemessenen Haus oder der eigenen angemessenen Wohnung.
Sofern Sie oder Ihre Partnerin beziehungsweise Ihr Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, wird das nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Vermögen in angemessenem Umfang nicht berücksichtigt. Es muss jedoch unmissverständlich erkennbar sein, dass dieses Vermögen für die Alterssicherung bestimmt ist. Bei der Bewertung des Vermögens stehen Ihnen bestimmte Freibeträge zu. Nähere Informationen erhalten Sie hier.
Hinweis: Auch Ihr*e zuständige*r Sachbearbeiter*in Ihrer Leistungsabteilung, steht Ihnen nach Terminvereinbarung zu diesem Thema gerne für Auskünfte zur Verfügung.
Muss ich meine Eigentumswohnung oder mein Haus verkaufen?
Eine selbst bewohnte Eigentumswohnung gilt als angemessen, wenn diese von 1 - 4 Personen bewohnt wird und nicht größter als 130 qm ist. Bei einem selbst bewohnten Haus gilt eine Größe von 140 qm als angemessen. Für jede weitere Person erhöht sich die Angemessenheitsgrenze um jeweils 20 qm.
Ist die Größe einer selbst genutzten Immobilie nicht angemessen, ist die Verwertung von eigentumsrechtlich abtrennbaren Gebäude- oder Grundstücksbestandteilen vorrangig durch Verkauf oder Beleihung zu verlangen. Der Hilfebedürftige muss jede mögliche Ertragsquelle nutzen (zum Beispiel durch zimmerweise Vermietung). Anders hingegen wird die Angemessenheit bei der Übernahme der Kosten für die Unterkunft ausgelegt. Dort gibt es Grenzen, bis zu denen die Kosten grundsätzlich übernommen werden (angemessene Kosten). Sollte die Wohnung noch abbezahlt werden, werden im Rahmen der angemessenen Kosten der Unterkunft die angemessenen Schuldzinsen übernommen. Denn was für die Mieterin oder den Mieter die Mietzahlung, sind für die Besitzerin oder den Besitzer einer Eigentumswohnung die Zinszahlungen. Ebenso werden Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben sowie Nebenkosten wie bei einer Mietwohnung bezahlt. Tilgungsbeiträge können nur in bestimmten Fällen anerkannt werden.
Wie ist das mit meiner Betriebsrente?
Betriebliche Altersversorgungen bleiben bei der Vermögensanrechnung außer Betracht, wenn sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind und ein Zugriff auf diese vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist (siehe § 2 Betriebsrentengesetz - BetrAVG). Bei betrieblichen Altersversorgungen, die mischfinanziert oder allein durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer finanziert sind, muss für den arbeitnehmerfinanzierten Anteil im Einzelfall geprüft werden, ob eine Verwertung möglich ist. Dabei kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung (zum Beispiel Bezugsrechte, Ansprüche, Beleihbarkeit) und den gewählten Durchführungsweg an (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds). Zu beachten ist bei beiden Varianten jedoch die Verwertungsmöglichkeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 1b BetrAVG).
Welche Vermögensfreibeträge gibt es?
Im ersten Jahr Ihres Bezugs von Grundsicherungsgeld wird das Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Diese Zeit heißt Karenzzeit. Wird der Leistungsbezug in diesem Zeitraum für einen oder mehrere volle Monate unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um die Monate, in denen Sie kein Bürgergeld erhalten haben.
Erheblich ist das Vermögen, wenn es in der Summe folgende Beträge übersteigt:
40.000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft und
15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.
Beim Vermögen gibt es einen Freibetrag (Absetzbetrag). Dieser ist nach Ablauf der Karenzzeit maßgeblich und beträgt 15.000 Euro für jede Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt.
Fragen zur Kosten der Unterkunft
Welche Wohnungsgröße ist angemessen?
Nach § 22 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Dies jedoch nur, soweit diese angemessen sind. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist die gründliche Prüfung des Einzelfalls wichtig. Als Unterkunftsbedarf wird eine nach Ausstattung, Substanz, Zuschnitt und Lage einfache Wohnung der unteren Kategorie anerkannt.
Bewohnerinnen und Bewohner eines selbstgenutzten Eigenheimes oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung dürfen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung gegenüber Mieterinnen und Mietern nicht besser oder schlechter gestellt werden. Daher können Tilgungsbeiträge nur in bestimmten Fällen anerkannt werden.
Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll in jedem Fall die schriftliche Zusicherung des zuständigen Leistungsträgers eingeholt werden.
Bei der Ermittlung angemessener Kosten orientieren wir uns an den Richtlinien des Landkreis Altenburger Land. Diese sind auch bei unserem unverbindlichen Mietpreisrechner hinterlegt.
Mietpreisrechner folgt in Kürze
Werden die Nebenkosten für die Mietwohnung übernommen?
Nebenkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt, wenn sie angemessen sind.
Werden meine Heizkosten bezahlt?
Heizkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt. Zu beachten ist, dass die Heizkosten im Verhältnis zur Wohnungsgröße stehen und angemessen sein müssen.
Was ist, wenn meine Kosten für die Unterkunft zu hoch sind?
Die Bedarfe für die Unterkunft müssen „angemessen" sein. Es existieren jedoch keine bundeseinheitlichen Kriterien für die Angemessenheit. Vielmehr sind hier die individuellen örtlichen Gegebenheiten von Bedeutung.
Ist die Miete nach den örtlichen Vorgaben des Landkreises Altenburger Land unangemessen hoch, wird (nach Zustimmung) vom Jobcenter trotzdem zunächst die volle Miete übernommen, allerdings nur solange, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sich eine angemessene Wohnung zu suchen und insgesamt auch längstens für in der Regel sechs Monate. Findet der Hilfebedürftige innerhalb der Sechs-Monats-Frist keine angemessene Wohnung, werden dann in der Regel nur noch die angemessenen Bedarfe für die Wohnung vom Jobcenter übernommen.
Bewohner*innen eines selbstgenutzten Eigenheims oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung dürfen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung gegenüber Mietern nicht besser oder schlechter gestellt werden. Daher können Tilgungsbeiträge nur in bestimmten Fällen anerkannt werden. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll in jedem Fall die schriftliche Zusicherung des zuständigen Leistungsträgers eingeholt werden.
Was passiert, wenn ich trotz unangemessener Unterkunftskosten nicht umziehen möchte?
Wenn Sie trotz unangemessener Unterkunftskosten nicht umziehen, werden nur noch die angemessenen Kosten übernommen. Die diesen Betrag übersteigenden Kosten müssen Sie nach der Übergangsfrist von in der Regel sechs Monaten selbst tragen.

